Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_209/2026
Urteil vom 13. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verschiebungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 28. Januar 2026 (SR1 25 39 / SR1 25 40).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Plessur verurteile A.________ mit Urteil vom 8. November 2024 wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.________.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 20. November 2025 Berufung. Das Obergericht des Kantons Graubünden lud die Parteien am 19. Dezember 2025 zur Berufungsverhandlung vom 17. und 18. März 2026 vor. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 ersuchte A.________ um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2026 ab.
C.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen. Er ersucht, die Verfügung vom 28. Januar 2026 aufzuheben und sein Verschiebungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über ein Verschiebungsgesuch der Berufungsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat darüber endgültig entschieden (Art. 405 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 380 StPO), weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Urteile 7B_160/2026 vom 25. Februar 2026 E. 1.1; 7B_156/2026 vom 19. Februar 2026 E. 1.1).
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil liege in der Verletzung seines Anspruchs auf Verteidigung durch eine Anwältin seines Vertrauens gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Seine Verteidigerin sei am angesetzten Termin der Berufungsverhandlung aufgrund einer Terminkollision mit Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft in einem anderen Verfahren mit notwendiger Verteidigung nachweislich verhindert. Das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung sei dennoch abgewiesen worden, weshalb er gezwungen werde, sich kurz vor der Berufungsverhandlung durch eine andere Verteidigung vertreten zu lassen. Er macht geltend, seine bisherige Verteidigerin habe ihn bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor erster Instanz vertreten, wodurch über mehr als zwei Jahre ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet worden sei. Angesichts des sensiblen Gegenstands des Verfahrens und der umfangreichen Akten könne eine neu eingesetzte Verteidigung innert der verbleibenden Zeit weder dieses Vertrauensverhältnis noch eine ausreichende Aktenkenntnis erwerben. Es bestehe daher die Gefahr, dass in der Berufungsverhandlung wesentliche Vorbringen unterbleiben oder prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft würden. Da das Obergericht die letzte Instanz mit voller Kognition sei, könnten entsprechende Versäumnisse später nicht mehr korrigiert werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliege.
1.3.2. Angesichts der vorliegenden Umstände ist der geltend gemachte Nachteil rechtlicher Natur. Entscheidend ist namentlich, dass die Verhandlungstermine ohne vorgängige Terminabsprache mit der Verteidigung angesetzt wurden, obwohl diese den Beschwerdeführer bereits seit dem Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz vertritt. Massgeblich fällt zudem ins Gewicht, dass die Verteidigerin zu diesem Zeitpunkt bereits von der Bundesanwaltschaft zu Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren vorgeladen worden war, in welchem ebenfalls notwendige Verteidigung besteht. Die entsprechenden Termine waren somit bereits festgelegt, bevor die Vorinstanz die Berufungsverhandlung ansetzte. Die Terminkollision beruht damit nicht auf einer nachträglichen Terminplanung der Verteidigung, sondern darauf, dass die Termine der Berufungsverhandlung erst später festgesetzt wurden.
Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Berufungsverhandlung voraussichtlich nicht mit seiner bisherigen Verteidigerin bestreiten kann, mit der über einen längeren Zeitraum ein Vertrauensverhältnis entstanden und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet worden ist. Damit läuft der angefochtene Entscheid faktisch auf einen erzwungenen Wechsel der Verteidigung hinaus, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet (Urteil 7B_286/2025 vom 27. November 2025 E. 1.2.3 mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation besteht die konkrete Gefahr, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verteidigung durch eine Rechtsvertretung seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wird. Eine solche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte liesse sich im weiteren Verfahren kaum mehr vollständig beheben, da die Verfahrenshandlungen bereits vorgenommen würden und ihre Wirkungen entfalten. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Parteien seien am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit seiner Verteidigerin zur Berufungsverhandlung auf den 17. und 18. März 2026 vorgeladen worden. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 habe er um Verschiebung der Verhandlung ersucht und zur Begründung dargelegt, dass seine erbetene, notwendige Verteidigerin an den angesetzten Tagen bereits von der Bundesanwaltschaft zu Einvernahmen in einem anderen Verfahren vorgeladen worden sei, in welchem ebenfalls notwendige Verteidigung bestehe. Diese Verhinderung sei mit anonymisierten Vorladungen belegt worden. Nachdem die Vorinstanz am 15. Januar 2026 elf weitere Termine innerhalb von lediglich drei Wochen im März 2026 vorgeschlagen habe, habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2026 mitgeteilt, dass auch diese Termine infolge bereits angesetzter Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft nicht möglich seien; auch dies sei erneut belegt worden. Dass sein Verschiebungsgesuch dennoch abgewiesen worden sei, verletze unter anderem Art. 202 Abs. 3 StPO sowie Art. 129 StPO und Art. 6 EMRK.
2.2. Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Die Vorladungen ergehen schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (BGE 150 IV 225 E. 4.2.4; Urteile 7B_594/2025 vom 4. August 2025 E. 2; 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO).
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5; Urteil 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
2.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, eine Verletzung der Regeln über die notwendige Verteidigung liege nicht bereits mit der Abweisung des Verschiebungsgesuchs vor, sondern erst, wenn die Berufungsverhandlung ohne Verteidigung durchgeführt würde. Es sei aber nicht dargetan, weshalb sich die Verteidigerin weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft substituieren lassen könne. Angesichts der in der Kanzlei tätigen Strafrechtsspezialisten und des früher mit dem Fall befassten Rechtsanwalts erscheine eine Stellvertretung zumutbar. Hinzu kämen die bereits lange Verfahrensdauer, das Beschleunigungsgebot, die Interessen der Privatklägerin sowie der Umstand, dass eine Verschiebung nach Auffassung der Vorinstanz voraussichtlich dazu führen würde, dass die Berufungsverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte stattfinden könnte. Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch als verfahrensverzögernde taktische Massnahme.
2.4. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025
ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine
angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran fehlt es, wenn ein Termin ohne vorgängige Abstimmung angesetzt wird und anschliessend sämtliche Ersatztermine ebenfalls ausschliesslich in einem eng begrenzten Zeitraum von drei Wochen liegen, obschon die geltend gemachte Verhinderung auf bereits zuvor verfügten behördlichen Vorladungen beruht. Der Beschwerdeführer behauptet die Verhinderung seiner Verteidigerin denn auch nicht bloss, sondern belegt sie mit Vorladungen der Bundesanwaltschaft. Damit tut er seiner Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO Genüge. Die Vorinstanz durfte diese belegte Terminkollision nicht mit dem Hinweis relativieren, es fehle ein Nachweis absoluter Verhinderung. Bei der geltend gemachten Kollision mit Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren, in welchem die Verteidigerin ebenfalls in notwendiger Verteidigung tätig ist, liegt zumindest eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Wird ein Termin ohne vorgängige Absprache festgesetzt und wird anschliessend eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.
Weiter überzeugt auch die Annahme der Vorinstanz nicht, eine Substitution im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft sei ohne Weiteres zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Vorladungen nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits im September 2025 ergangen, mithin zu einem Zeitpunkt disponiert worden waren, als das begründete erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren noch gar nicht eröffnet war. Soweit die Vorinstanz sodann festhält, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb sich seine Verteidigerin im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substituieren lassen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass ihm damit faktisch eine andere Verteidigung aufgedrängt würde, obwohl er ausdrücklich an seiner bisherigen Wahlverteidigerin festhalten will. Art. 129 Abs. 1 StPO gibt der beschuldigten Person das Recht, sich auf jeder Verfahrensstufe durch eine Wahlverteidigung verteidigen zu lassen. Bei notwendiger Verteidigung kommt eine amtliche Verteidigung nur subsidiär in Betracht, wenn keine Wahlverteidigung bestimmt ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorinstanzliche Überlegung, die notwendige Verteidigung sei bereits dann sichergestellt, wenn an der Berufungsverhandlung überhaupt irgendeine Verteidigung anwesend wäre, greift daher zu kurz. Sie blendet aus, dass es hier nicht lediglich um die abstrakte Sicherstellung einer Verteidigung, sondern um den Anspruch des Beschwerdeführers geht, sich durch die von ihm bestimmte und seit Jahren mit dem Fall vertraute Wahlverteidigerin vertreten zu lassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein Berufungsverfahren betreffend Sexualdelikte handelt, das die persönliche Intimsphäre des Beschwerdeführers berührt. Seine Wahlverteidigerin hat ihn bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor erster Instanz vertreten und ist seit längerer Zeit mit dem Fall befasst. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht zwischen ihm und seiner Verteidigerin ein über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis, und es wurde eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Angesichts dieser Umstände sowie des nicht unerheblichen Aktenumfangs und der medialen Aufmerksamkeit erscheint die Annahme der Vorinstanz, eine neu eingesetzte Verteidigung könne sich innert weniger Wochen in gleicher Weise in das Verfahren einarbeiten, im konkreten Fall nicht überzeugend. Daran vermag auch der Hinweis auf den früheren Co-Verteidiger nichts zu ändern, nachdem dessen Mandat beendet wurde.
Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz vermögen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Sie führt aus, eine Verschiebung würde voraussichtlich dazu führen, dass die Berufungsverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte stattfinden könnte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Verteidigerin habe bereits im Verschiebungsgesuch ausgeführt, ab Anfang Mai 2026 grundsätzlich verfügbar zu sein. Weshalb eine Terminansetzung im Mai oder Juni 2026 ausgeschlossen gewesen wäre, legt die Vorinstanz nicht dar. Auch der Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und auf Art. 408 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht. Zwar ist diesem im Strafverfahren erhebliche Bedeutung beizumessen. Weshalb allerdings eine Verhandlung im Mai oder Juni 2026 ausgeschlossen sein und einzig eine Durchführung im März 2026 dem Beschleunigungsgebot genügen sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen.
2.5. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz dem Verschiebungsgesuch stattgeben müssen. Indem sie trotz der belegten Terminkollision und ohne vorgängige Terminabsprache mit der (notwendigen) Wahlverteidigerin an den angesetzten Verhandlungsterminen festhielt, verletzte sie Art. 202 Abs. 3 StPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, das Verschiebungsgesuch ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Festsetzung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2026 wird aufgehoben, das Verschiebungsgesuch wird gutgeheissen und die Sache zur neuen Festsetzung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier